7.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 11'783.65 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Eine Reduktion der Rückzahlungspflicht auf 50%, wie vom Beschuldigten mit Anschlussberufung beantragt wurde, kommt vorliegend nicht in Betracht.