Der Beschuldigte wird grundsätzlich gemäss Anklage schuldig gesprochen, lediglich betreffend den Konsum von Betäubungsmitteln konnte ihm nur der Konsum von Kokain und Methamphetamin/XTC nachgewiesen werden. Die im Blut nachgewiesenen Spuren von Opiaten und Benzodiazepinen rührten gemäss Vorinstanz aus der Medikamentenabgabe im Rahmen der Erstversorgung des Beschuldigten. Allerdings betrifft dies keinen eigenen Sachverhaltskomplex. Die Untersuchungshandlungen waren für sämtliche Handlungen nötig. Entsprechend sind ihm auch die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. - 21 -