Damit ergibt sich bis zum 31. Dezember 2023 ein zu entschädigender Aufwand von 8.25 Stunden à Fr. 200.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 57.00 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 %. Ab dem 1. Januar 2024 ist ein Aufwand von 8.32 Stunden (inkl. der Dauer der Berufungsverhandlung von 1.5 Stunden) à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 71.50 mit einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zu entschädigen. Im Gesamtbetrag ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 3'894.40. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'596.25 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).