Der für die Ausfertigung der Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung veranschlagte Aufwand von 7 Stunden erscheint im vorliegenden Fall in Anbetracht des zu behandelnden Themas der Strafzumessung sowie des Kostenentscheids (Gutachten) als überhöht. Für die knapp 10 Seiten umfassende Eingabe erscheinen 4 Stunden als angemessen, zumal separat ein Aufwand von 1.25 Stunden für das Studium der Akten und dem Urteil geltend gemacht wird. Entsprechend ist die Kostennote um 3 Stunden zu kürzen.