Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 11'783.65 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Das Berufungsverfahren beschränkte sich auf den Punkt der Strafzumessung sowie den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Der mit Kostennote vom 2. Juli 2024 geltend gemachte Aufwand von 19.84 Stunden (ohne die Dauer der Berufungsverhandlung) erweist sich, wie gleich zu zeigen ist, als überhöht und ist entsprechend zu kürzen.