Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag auf die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe, obsiegt jedoch insofern teilweise, als die Geldstrafe höher ausfällt. In Bezug auf den beantragten Widerruf obsiegt sie. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollständig. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.