5.2. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren und den Auslagen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Zu den Auslagen gehören auch die Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO), wozu u.a. die Dienste von rechtsmedizinischen Instituten zählen (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3). Diese Kosten müssen im konkreten Straffall angefallen sein (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 422 StPO).