5. 5.1. Der Beschuldigte machte mit Anschlussberufung geltend, dass in Abänderung des Kostenentscheids der Vorinstanz von der Auferlegung der Kosten für das Gutachten von insgesamt Fr. 1'440.00 abzusehen sei. Dieses Gutachten sei nicht im Hinblick auf das Strafverfahren gegen den Beschuldigten selbst sondern im Hinblick auf die damals noch unbekannte Täterschaft (Messerattacke auf den Beschuldigten) in Auftrag gegeben worden.