Im Rahmen der Asperation bei der Bildung der Zusatzstrafe erscheint eine hypothetische Gesamtbusse von Fr. 250.00 als angemessen. Von dieser ist die rechtskräftige Busse von Fr. 150.00 in Abzug zu bringen, was eine Zusatzbusse von Fr. 100.00 ergibt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 4 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 18 -