Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG werden mit Busse von Fr. 1.00 bis Fr. 10'000.00 bestraft (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat einmal am 1. August 2020 Kokain sowie an einem nicht näher bekannten Datum vor dem 2. August 2020 Methamphetamin/XTC konsumiert. Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Für den einmaligen Konsum ist eine Busse von Fr. 100.00 festzulegen, welche für den zweiten unbestrittenen Konsum um Fr. 50.00 auf Fr. 150.00 zu asperieren ist.