3. Für die mehrfache Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (mehrfacher unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln) ist als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. September 2020, mit welchem der Beschuldigte zu einer Busse von Fr. 150.00 verurteilt worden ist, eine Zusatzbusse auszusprechen.