2.11. Die Vorinstanz hat die bedingte Geldstrafe mit einer Busse verbunden (vorinstanzliches Urteil, E. 8.2). Vorliegend wird der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. April 2019 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 30.00 widerrufen. Entsprechend entfällt das Bedürfnis, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse aufzuerlegen, um ihm die Ernsthaftigkeit von Sanktionen und die Konsequenzen seines Handelns deutlich aufzuzeigen. Aufgrund des Widerrufs wird der Beschuldigte verpflichtet sein, eine Geldstrafe in Höhe von Fr. 2'250.00 zu bezahlen.