Die Lebensumstände des Beschuldigten sind weiterhin stabil. Der Beschuldigte machte jedoch geltend, zum Tatzeitpunkt an keinem guten Ort in seinem Leben gestanden zu haben, sich aber klar geworden sei, dass er das Leben so nicht weiterführen könne (GA act. 42). Dass der Beschuldigte zwischenzeitlich noch einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, lässt an seinen guten Absichten Zweifel aufkommen. Mit seinem wiederkehrenden Delinquieren, auch wenn teilweise nur im Bagatellbereich, zeigt sich, dass es der Beschuldigte mit der Einhaltung des Gesetzes nicht so genau nimmt.