34 Abs. 2 StGB) anzusetzen. Die Geldstrafe beträgt damit Fr. 4'200.00 (140 TS x Fr. 30.00). 2.10. 2.10.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). - 16 -