2.9. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der gelernte Metallbauer hat inzwischen die Berufsmatur erfolgreich abgelegt (Anschlussberufungsbegründung, Rz. 27), arbeitet aber weiterhin in einer Boulderhalle in Q._____ und bei einer Skateparkfabrik und erzielt dabei ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.00 pro Monat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5 f.). Im Hinblick auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz beim Minimum von Fr. 30.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB) anzusetzen.