2.8. Zusammengefasst ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe. Unter Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von 20 Tagessätzen ergibt sich für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG eine Zusatzstrafe von 140 Tagessätzen.