2.7.3. Grundstrafe und zugleich Einsatzstrafe bildet vorliegend die Geldstrafe von 20 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 18. September 2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (vgl. oben, E. 2.6.3). Die Einzelstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG ist auf 170 Tagessätze anzusetzen (vgl. hievor, E. 2.7.1 f.). Im Verhältnis zur Grundstrafe steht das vorliegende Delikt in keinem Zusammenhang, entsprechend hoch erscheint der Gesamtschuldbeitrag. Im Rahmen der Asperation rechtfertigt sich daher, die Grundstrafe um 140 Tagessätze für die Einzelstrafe zu erhöhen.