Nach dem Ausgeführten ist die Einsatzstrafe aufgrund der Vorstrafe leicht um 10 Tagessätze zu erhöhen. Der persönlichen Betroffenheit des Beschuldigten wird mit einer Strafminderung im Umfang von 20 Tagessätzen Rechnung getragen. Insgesamt ergibt sich eine schuldangemessene Geldstrafe von 170 Tagessätzen.