Strafmindernd zu berücksichtigen ist die persönliche Betroffenheit des Beschuldigten. Wie bereits oben (vgl. E. 2.4.2) ausgeführt, war es in Bezug auf die Messerattacke nur dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu schlimmeren, lebensgefährlichen Verletzungen gekommen ist. Der Beschuldigte war in der Folge hospitalisiert und wegen seinen Fingern und seiner posttraumatischen Belastungsstörungen in Therapie. Inzwischen - 15 - hat sich der Beschuldigte jedoch sowohl körperlich (die eingeschränkte Funktionalität der Finger scheint ihn nur mässig zu behindern) als auch psychisch erholt.