577 ff.). Dass der Beschuldigte inzwischen den Sachverhalt anerkennt und geständig ist, kann ihm daher nicht zum Vorteil gereichen, da er mit seinem Verhalten die Strafverfolgung nicht erleichtert hat. Aus den weiteren persönlichen und familiären Verhältnissen des 28-jähri- gen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Seine Strafempfindlichkeit erscheint – erst recht bei Ausfällung einer Geldstrafe – nur durchschnittlich.