Der Beschuldigte machte nach dem Vorfall einen Raubüberfall geltend, welcher zu seinen Verletzungen geführt habe (UA act. 537, vgl. auch UA act. 590 ff.). Da er sich jedoch nicht selbst belasten muss und das gescheiterte Drogengeschäft entsprechend auch nicht erwähnen musste, kann ihm dies nicht angelastet werden. Eine Auswertung des Mobiltelefons von B._____ ergab sodann, dass es beim Treffen wohl um einen Drogenhandel über 100 Gramm MDMA-Kristalle gegangen ist (UA act. 602 und 460) und der beteiligte D._____ machte Aussagen zum Drogendeal (UA act. 577 ff.).