Der Beschuldigte konsumierte zum Tatzeitpunkt Drogen. Er ist geständig hinsichtlich des Konsums von Kokain, ohne dass eine eigentliche Abhängigkeit geltend gemacht wird (GA act. 39). Er hatte eine Arbeitsstelle bei der E._____ und verfügte über ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 4'300.00 (UA act. 48). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem Drogendeal seine eigene Drogensucht hat finanzieren wollen. Der Beschuldigte befand sich in keiner finanziellen Notlage oder wurde in die Delinquenz gedrängt. Vielmehr hat er ohne Not Drogen verkaufen und einen Gewinn erzielen wollen.