Mithin mutet der gesamte Drogenkauf und -verkauf und das Vorgehen des Beschuldigten etwas improvisiert und nicht sehr professionell an. Aus seinen Aussagen ist mehr zu entnehmen, dass ihm MDMA-Kris- talle angeboten worden sind und er diese Gelegenheit für einen schnellen Gewinn hat nützen wollen (vgl. GA act. 38). Mit dem beabsichtigten Verkauf wollte er einen Gewinn zwischen Fr. 200.00 – Fr. 300.00 erzielen, wobei er ca. Fr. 100.00 an B._____ weitergeben wollte (GA act. 37; UA act. 635). Entsprechend ging es um einen geringen Betrag, welcher der Beschuldigte tatsächlich aus seinem Drogenverkauf erhalten hätte. Der Beschuldigte konsumierte zum Tatzeitpunkt Drogen.