Beim Besorgen und versuchten Verkauf der MDMA-Kristalle handelte es sich, soweit bekannt, um eine einmalige Angelegenheit. Dieser Umstand wirkt sich neutral aus und ist nicht verschuldenserhöhend zu werten, wie dies allenfalls bei mehrfachen und regelmässigen Drogenhandlungen der Fall wäre. Der Beschuldigte hatte selber keinen Abnehmer für die Drogen und nahm daher B._____ zu Hilfe, welcher ihm einen Kontakt vermitteln konnte. Mithin mutet der gesamte Drogenkauf und -verkauf und das Vorgehen des Beschuldigten etwas improvisiert und nicht sehr professionell an.