Der Beschuldigte selbst kann oder will hinsichtlich des Reinheitsgrades auch keine Angaben machen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Nachdem es bei MDMA (noch) keinen Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall gibt, spielt der genaue Reinheitsgrad jedoch auch nur eine untergeordnete Rolle; es ist von einem Reinheitsgrad in mittlerem Masse auszugehen. Auf jeden Fall ist zu erkennen, dass der Beschuldigte nicht nur eine geringe Menge Drogen gekauft und besessen hat und verkaufen wollte, wobei allerdings auch noch nicht von einer sehr grossen Menge auszugehen ist. Mithin ist der Taterfolg gerade noch als leicht zu werten.