Entsprechend ist gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts ein mengenmässig schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit MDMA nicht möglich. Der Beschuldigte hat ca. 100 Gramm MDMA-Kristalle erworben. Der in der Anklage aufgeführte Reinheitsgrad von 87% ergibt sich aus dem MDMA, welches bei C._____ anlässlich dessen Hausdurchsuchung gefunden wurde. Diese Hausdurchsuchung fand jedoch erst am 2. November 2020, und damit drei Monate nach dem Vorfall vom 2. August 2020 statt (UA act. 268). Es lässt sich daher nicht zweifellos erstellen, dass es sich beim sichergestellten MDMA um dieselben Kristalle handelt, welche C._____ dem Beschuldigten anlässlich des «Verkaufs» am