2.7. 2.7.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen von den negativen gesundheitlichen oder sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OF- Kommentar, BetmG, 4. Aufl. 2022, N 1 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen.