2.6.3. Mit dem abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bildet die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB vorliegend das schwerste Delikt. Die gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. September 2020 ausgefällte Grundstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe bildet damit die Einsatzstrafe. Diese ist in einem nächsten Schritt um die Einzelstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG zu erhöhen.