(siehe dazu oben, E. 2.4.2 sowie unten E. 2.7.2). Zwar mag dieser Vorfall für den Beschuldigten zweifellos einschneidend gewesen sein und vermochte seinen Teil dazu beigetragen haben, dass der Beschuldigte sein Leben änderte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Insofern entfaltete der Messerangriff eine präventive Wirkung, wobei allerdings relativierend zu berücksichtigen ist, dass er nach dem Vorfall sogleich wieder, wenn auch nicht in grossem Ausmass, straffällig geworden ist. Nichtsdestotrotz erscheint in einer Gesamtbetrachtung eine Geldstrafe vorliegend als angemessen und zweckmässig.