g (Anstaltentreffen zur Veräusserung) BetmG kein solch unmittelbarer Zusammenhang, wie ihn die Rechtsprechung fordert (BGE 137 IV 105 - 10 - E. 2.3.4), vorliegt. Weiter hat der Beschuldigte vorliegend direktvorsätzlich gehandelt, mithin ist von keinem zu vernachlässigendem Tatverschulden auszugehen, was eine Strafbefreiung rechtfertigen würde. Damit entfällt eine Anwendung von Art. 54 StGB. Allerdings ist die persönliche Betroffenheit des Beschuldigten strafmindernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. hinten E. 2.7.2).