2.4.3. Allerdings sind all diese Verletzungen einzig auf die Handlungen des «Käufers» der Drogen, C._____, zurückzuführen, welcher für die MDMA-Kris- talle nicht bezahlen wollte und sich so die Drogen sicherte. Entsprechend ist der Messerangriff nicht selbst aus der Tat des Beschuldigten hervorgegangen, sondern dem Plan von C._____, nicht für die Drogen zu bezahlen, geschuldet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Tathandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d (Erwerb und Besitz) und Art. 19 Abs. 1 lit. g (Anstaltentreffen zur Veräusserung)