In Bezug auf die Unterarmverletzung und der teilweisen Durchtrennung der Streckmuskulatur erklärte der Beschuldigte, dass er eine lange Therapie habe machen müssen und eine Klauenhand bleibe, die ihm im Alltag jedoch nicht behindern würde (Gerichtsakten [GA] act. 35), was sich auch darin zeigt, dass er offenbar weiterhin seinem Hobby, dem Klettern, nachgehen kann (Anschlussberufungsbegründung, Rz. 27), was er so auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4).