Diese selbst muss auf den Täter zurückgeschlagen haben; unmittelbare Folgen dürften deshalb allein solche sein, die bereits bei der Ausführung des Delikts eingetreten oder eng mit dem tatbestandsmässigen Erfolg verbunden sind. Es geht um die direkt durch die Tat bewirkten, den Täter treffenden Folgen (BGE 137 IV 105 E. 2.3.4). Unmittelbare Betroffenheit kann namentlich zutreffen, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat, durch die Reaktion des Opfers oder durch andere direkte Tatfolgen selber massiv geschädigt wurde (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 14 zu Art. 54 StGB).