Die Bestimmung von Art. 54 StGB ist verletzt, wenn sie in einem Fall nicht Anwendung findet, in welchem ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat (Urteile des Bundesgerichts 7B_191/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.3.1; 7B_4/2021 vom 28. Januar 2023 E. 2.5.2). Weiter ist zu beachten, dass keine anderen Umstände berücksichtigt werden können als die der Tat selbst. Diese selbst muss auf den Täter zurückgeschlagen haben;