Die Staatsanwaltschaft fordert in ihrer Berufung die Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe und einer Verbindungsbusse sowie den Widerruf der bedingten Vorstrafe. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung, es sei in Anwendung von Art. 54 StGB von Strafe Umgang zu nehmen wegen der schweren Betroffenheit und des positiven persönlichen Wandels des Beschuldigten, eventualiter sei die Strafe zu mildern bzw. zu mindern und eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.00 auszufällen, bei einer Probezeit -8- von 2 Jahren. Auf eine Busse sei zu verzichten, eventualiter sei diese auf Fr. 100.00 festzulegen.