Ebenso erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte Kokain und Methamphetamin/XTC konsumiert und damit den Tatbestand von Art. 19a Abs. 1 BetmG erfüllt hat. Dies ist mit Berufung ebenfalls unangefochten geblieben. 2.2. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 20.00, Probezeit vier Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00 (inkl. Verbindungsbusse von Fr. 400.00). Auf einen Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. April 2019 für die Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs verzichtete sie.