Anlässlich des Treffens am 2. August 2020 zwischen 18:20 Uhr bis 18:36 Uhr in R._____ bei der Sportanlage S._____ sind der Beschuldigte zusammen mit B._____ und der vermeintliche Käufer C._____ zusammen mit D._____ erschienen. Als der Beschuldigte und B._____ die MDMA- Kristalle an C._____ zum Verkauf übergeben wollten, hat dieser die zwei mit einem Messer verletzt und schliesslich die 100 Gramm MDMA-Kristalle ohne zu bezahlen an sich genommen. Damit hat sich der Beschuldigte unbestrittenermassen wegen unbefugten Erwerbes und unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln und Anstaltentreffen zu deren unbefugter Veräusserung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG schuldig gemacht.