Der Beschuldigte erkundigte sich einige Tage vor dem 2. August 2020 bei B._____, ob dieser jemanden kenne, der Interesse am Kauf von MDMA hätte und bot ihm für die Vermittlung Fr. 100.00 an. B._____ ist in der Folge via Snapchat mit C._____ in Kontakt getreten und hat sich mit ihm zwecks Abwicklung des Betäubungsmitteldeals verabredet. Der Beschuldigte und B._____ wollten C._____ 100 Gramm MDMA-Kristalle zu einem Preis von Fr. 1'100.00 verkaufen. Am 2. August 2020, vor dem Treffen mit C._____, haben der Beschuldigte und B._____ in Q._____ bei einer unbekannten Drittperson 100 Gramm MDMA-Kristalle erworben.