1. 1.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 2 bis 5 des angefochtenen Urteils) sowie den Verzicht auf den Widerruf (Dispositivziffer 6). Die Anschlussberufung des Beschuldigten richtet sich ebenfalls gegen die Bemessung der Strafe (Dispositivziffern 2 bis 5) sowie die Kostenverlegung (Dispositivziffern 8 und 9). Nicht angefochten und damit nicht mehr zu überprüfen ist der Schuldpunkt (Dispositivziffer 1; Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Beschuldigte beantragt sodann mit Anschlussberufung, dass ihm die amtliche Verteidigung auch für das Verfahren vor Obergericht zu gewähren sei.