e.) die Rückzahlbarkeit der Kosten für die amtliche Verteidigung auf 50 Prozent der Gesamtkosten zu reduzieren. 3. Es sei dem Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen. 4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe des Ausgangs der Berufungsverfahrens zu verlegen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3.2. Nach zweimalig erstreckter Frist reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 seine Anschlussberufungsbegründung sowie die -6-