a.) in Anwendung von Art. 54 StGB von Strafe Umgang zu nehmen, eventualiter sei die Strafe in Anwendung von Art. 54 StGB subeventualiter von Art. 47 StGB zu mildern bzw. zu mindern und eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 20.00, festzusetzen. b.) im Falle der Nichtumgangnahme von Strafe in Abänderung des angefochtenen Entscheids die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. c.) von einer Busse abzusehen, eventualiter diese auf CHF 100.00 zu reduzieren mit entsprechender Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe.