2.3. Mit Berufungserklärung vom 3. August 2023 (Postaufgabe: 4. August 2023) und vorgängiger Berufungsbegründung vom 24. August 2023 focht die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Strafzumessung an und beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe, einer Verbindungsbusse sowie den Widerruf der Vorstrafe. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 5. September 2023 erklärte der Beschuldigte Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Hauptberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. 2. Es sei das angefochtene Urteil vom 9. Juni 2023 gestützt auf die Anschlussberufung aufzuheben und es sei