9. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 11'783.65 (inkl. MwSt Fr. 842.45) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2.2. Gegen dieses ihr am 28. Juni 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 3. Juli 2023 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 28. Juli 2023 zugestellt. -5-