4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB in teilweiser Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen vollzogen. 6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. April 2019 für 75 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.– gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB nicht widerrufen.