1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG (unbefugter Erwerb und unbefugter Besitz von Betäubungsmittel und Anstaltentreffen zu deren unbefugter Verwendung) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (mehrfacher unbefugter Konsum von Betäubungsmittel).