De Beschuldigte erkundigte sich bei B._____ in den Tagen vor dem 2. August 2020, ob dieser jemanden kennen würde, der ein Interesse am Kauf von MDMA hat. Für eine entsprechende Vermittlung bot der Beschuldigte B._____ CHF 100.00 an. In der Folge trat B._____ per Snapchat mit C._____ in Kontakt und verabredete sich mit diesem zwecks Abwicklung des Betäubungsmitteldeals, wobei der Beschuldigte und B._____ als Verkäufer und C._____ als Käufer von 100 Gramm MDMA-Kristallen zum Preis von Fr. 1'100.00 auftraten.