Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, Betäubungsmittel unbefugt erworben und unbefugt besessen sowie Anstalten zu deren unbefugten Veräusserung getroffen. 2. Mehrfacher unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln Art. 19a Ziff. 1 BetmG Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, Betäubungsmittel unbefugt konsumiert. Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln und Anstaltentreffen zu deren Veräusserung