Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.186 (ST.2022.58; STA.2020.2369) Urteil vom 3. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1995, von Zug, […] amtlich verteidigt durch Advokat Markus Trottmann, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 15. Juli 2022 wie folgt Anklage gegen den Beschuldigten: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen 1. Unbefugter Erwerb und unbefugter Besitz von Betäubungsmitteln und Anstalten- treffen zu deren unbefugten Veräusserung Art. 19 Abs. 1 lit. d, g und c BetmG Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, Betäubungsmittel un- befugt erworben und unbefugt besessen sowie Anstalten zu deren unbefugten Ver- äusserung getroffen. 2. Mehrfacher unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln Art. 19a Ziff. 1 BetmG Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, Betäu- bungsmittel unbefugt konsumiert. Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln und Anstaltentreffen zu deren Ver- äusserung De Beschuldigte erkundigte sich bei B._____ in den Tagen vor dem 2. August 2020, ob dieser jemanden kennen würde, der ein Interesse am Kauf von MDMA hat. Für eine entsprechende Vermittlung bot der Beschuldigte B._____ CHF 100.00 an. In der Folge trat B._____ per Snapchat mit C._____ in Kontakt und verabredete sich mit diesem zwecks Abwicklung des Betäubungsmitteldeals, wobei der Beschuldigte und B._____ als Verkäufer und C._____ als Käufer von 100 Gramm MDMA-Kristallen zum Preis von Fr. 1'100.00 auftraten. Vor dem Treffen mit C._____ begab sich der Beschuldigte zusammen mit B._____ am Sonntag, 2. August 2020, ungefähr zwischen 16.00 bis 18.00 Uhr, in Q._____ zu einer unbekannten Drittperson. Dort erwarb der Beschuldigte wissentlich und willentlich un- befugt die 100 Gramm MDMA-Kristalle (Reinheitsgrad MDMA-HCl 87 %; folglich 87 Gramm reines MDMA-HCl). Anschliessend begaben sich der Beschuldigte und B._____ mit diesen MDMA-Kristallen zum vereinbarten Treffen mit C._____. Anlässlich des Treffens am Sonntag, 2. August 2020, von ca. 18:20 Uhr bis 18:36 Uhr, in R._____, bei der Sportanlage S._____, erschien der Beschuldigte in Begleitung von B._____ und C._____ erschien in Begleitung von D._____. Während der vom Beschul- digten zusammen mit B._____ wissentlich und willentlich beabsichtigten Veräusserung der MDMA-Kristalle an C._____, verletzte C._____ den Beschuldigten und B._____ mit einem Messer und nahm schliesslich die 100 Gramm MDMA-Kristalle ohne zu bezah- len an sich. Ort: a) Sonntag, 2. August 2020, ca. 16.00 bis 18.00 Uhr [recte: Zeit] (Erwerb/Besitz) b) Sonntag, 2. August 2020, ca. 18:20 Uhr bis 18:36 Uhr (Besitz/Anstaltentreffen) -3- Zeit: a) Q._____, (Erwerb/Besitz) [recte: Ort] b) R._____, Sportanlage S._____ (Besitz/Anstaltentreffen) Mehrfacher unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich am Samstag, 1. August 2020, abends, an nicht näher bekanntem Ort in der Schweiz unbefugt eine unbekannte Menge Kokain konsumiert. Zudem hat der Beschuldigte in den Tagen vor dem 2. August 2020 zusätz- lich wissentlich und willentlich an nicht näher bekanntem Ort in der Schweiz unbefugt eine unbekannte Menge Opiate, Benzodiazepine und Methamphetamin/XTC konsu- miert. Ort: unbekannt, Schweiz Zeit: In den Tagen vor dem 2. August 2020, u.a. am Samstag, 1. August 2020 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte dafür die Be- strafung des Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Mo- naten bei einer Probezeit von 5 Jahren sowie einer Busse von Fr. 3'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage. Sodann sei der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. April 2019 (Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 30.00) gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen. 2. 2.1. Am 9. Juni 2023 fand die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschul- digten vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden statt. Dieser erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG (unbefugter Erwerb und unbefugter Besitz von Betäu- bungsmittel und Anstaltentreffen zu deren unbefugter Verwendung) sowie der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (mehrfacher unbe- fugter Konsum von Betäubungsmittel). 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Basel-Stadt vom 18. September 2020 zu 100 Tagessätzen Geldstrafe verur- teilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 20.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 2'000.– 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 3.2. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Be- deutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt: Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, wird gemäss -4- Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB in teilweiser Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen vollzogen. 6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. April 2019 für 75 Tages- sätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.– gewährte bedingte Vollzug wird ge- stützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB nicht widerrufen. 7. 7.1. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Advokat Markus Trottmann, wird im Betrag von Fr. 11'783.65 (inkl. MwSt Fr. 842.45) richterlich genehmigt. 7.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschul- digten, Advokat Markus Trottmann, Fr. 11'783.65 (inkl. MwSt Fr. 842.45) zu bezahlen. 8. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 11'783.65 c) den Kosten für die unentgelt. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 1'440.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 150.00 g) den Spesen von Fr. 36.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 1'100.00 Total Fr. 15'509.65 Dem Beschuldigten werden die Gebühr gemäss lit. a, die Anklagegebühr gemäss lit. i so- wie die Kosten gemäss lit. e, f und g im Gesamtbetrag von Fr. 3'726.– auferlegt. 9. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidi- gung im Umfang von Fr. 11'783.65 (inkl. MwSt Fr. 842.45) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2.2. Gegen dieses ihr am 28. Juni 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 3. Juli 2023 die Beru- fung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 28. Juli 2023 zugestellt. -5- 2.3. Mit Berufungserklärung vom 3. August 2023 (Postaufgabe: 4. August 2023) und vorgängiger Berufungsbegründung vom 24. August 2023 focht die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Strafzu- messung an und beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe, einer Verbindungsbusse sowie den Widerruf der Vorstrafe. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 5. September 2023 erklärte der Beschuldigte Anschluss- berufung mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Hauptberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. 2. Es sei das angefochtene Urteil vom 9. Juni 2023 gestützt auf die Anschlussberufung aufzuheben und es sei a.) in Anwendung von Art. 54 StGB von Strafe Umgang zu nehmen, eventualiter sei die Strafe in Anwendung von Art. 54 StGB subeventualiter von Art. 47 StGB zu mildern bzw. zu mindern und eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 20.00, festzusetzen. b.) im Falle der Nichtumgangnahme von Strafe in Abänderung des angefochtenen Entscheids die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. c.) von einer Busse abzusehen, eventualiter diese auf CHF 100.00 zu reduzieren mit entsprechender Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe. d.) in Abänderung des Kostenentscheids von der Auferlegung der Kosten für das Gut- achten (Rechnung Kantonsspital Aarau vom 10.09.2020 in der Höhe von CHF 1'330.00 und Rechnung des Kantonsspitals Aarau vom 19. Oktober 2020) von insgesamt CHF 1'440.00 abzusehen. (Dieses Gutachten wurde gar nicht im Hinblick auf das Strafverfahren gegen den Anschlussberufungskläger, sondern im Hinblick auf das gegen die Angreifer geführte Strafverfahren angeordnet, in wel- chem der Anschlussberufungskläger Geschädigter bzw. Opfer ist (siehe Akten S. 308 f.)). e.) die Rückzahlbarkeit der Kosten für die amtliche Verteidigung auf 50 Prozent der Gesamtkosten zu reduzieren. 3. Es sei dem Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger die amtliche Verteidi- gung für das Berufungsverfahren zu bewilligen. 4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe des Ausgangs der Be- rufungsverfahrens zu verlegen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3.2. Nach zweimalig erstreckter Frist reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 seine Anschlussberufungsbegründung sowie die -6- Stellungnahme zur Berufung der Staatsanwaltschaft ein und hielt an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 3.3. Mit Anschlussberufungsantwort vom 7. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Anschluss- berufung, worauf der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. November 2023 replizierte. 4. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 3. Juli 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 2 bis 5 des angefochtenen Urteils) sowie den Ver- zicht auf den Widerruf (Dispositivziffer 6). Die Anschlussberufung des Be- schuldigten richtet sich ebenfalls gegen die Bemessung der Strafe (Dispo- sitivziffern 2 bis 5) sowie die Kostenverlegung (Dispositivziffern 8 und 9). Nicht angefochten und damit nicht mehr zu überprüfen ist der Schuldpunkt (Dispositivziffer 1; Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Beschuldigte beantragt sodann mit Anschlussberufung, dass ihm die amtliche Verteidigung auch für das Verfahren vor Obergericht zu gewähren sei. Die dem Beschuldigten gewährte amtliche Verteidigung erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Berufungsverfahren. Fällt der Grund für die amt- liche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO; Art. 137 StPO). Das ist nicht geschehen, weshalb die bereits gewährte amtliche Verteidigung ohne Weiteres andauert, zumal kein Grund für einen Widerruf ersichtlich ist. Eine formelle Gewährung oder Bestätigung der amtlichen Verteidigung ist vorliegend deshalb weder erfor- derlich noch notwendig. 2. 2.1. Weder der vorinstanzlich erstellte Sachverhalt noch der Schuldspruch wur- den mit Berufung und Anschlussberufung angefochten. Entsprechend ist von folgendem Sachverhalt auszugehen. -7- Der Beschuldigte erkundigte sich einige Tage vor dem 2. August 2020 bei B._____, ob dieser jemanden kenne, der Interesse am Kauf von MDMA hätte und bot ihm für die Vermittlung Fr. 100.00 an. B._____ ist in der Folge via Snapchat mit C._____ in Kontakt getreten und hat sich mit ihm zwecks Abwicklung des Betäubungsmitteldeals verabredet. Der Beschuldigte und B._____ wollten C._____ 100 Gramm MDMA-Kristalle zu einem Preis von Fr. 1'100.00 verkaufen. Am 2. August 2020, vor dem Treffen mit C._____, haben der Beschuldigte und B._____ in Q._____ bei einer unbekannten Drittperson 100 Gramm MDMA-Kristalle erworben. Anlässlich des Treffens am 2. August 2020 zwischen 18:20 Uhr bis 18:36 Uhr in R._____ bei der Sportanlage S._____ sind der Beschuldigte zusammen mit B._____ und der vermeintliche Käufer C._____ zusammen mit D._____ erschienen. Als der Beschuldigte und B._____ die MDMA- Kristalle an C._____ zum Verkauf übergeben wollten, hat dieser die zwei mit einem Messer verletzt und schliesslich die 100 Gramm MDMA-Kristalle ohne zu bezahlen an sich genommen. Damit hat sich der Beschuldigte unbestrittenermassen wegen unbefugten Erwerbes und unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln und Anstalten- treffen zu deren unbefugter Veräusserung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG schuldig gemacht. Ebenso erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte Ko- kain und Methamphetamin/XTC konsumiert und damit den Tatbestand von Art. 19a Abs. 1 BetmG erfüllt hat. Dies ist mit Berufung ebenfalls unange- fochten geblieben. 2.2. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten dafür mit einer bedingten Geld- strafe von 100 Tagessätzen à Fr. 20.00, Probezeit vier Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00 (inkl. Verbindungsbusse von Fr. 400.00). Auf einen Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. April 2019 für die Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs verzichtete sie. Die Staatsanwaltschaft fordert in ihrer Berufung die Verurteilung des Be- schuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe und einer Verbindungsbusse sowie den Widerruf der bedingten Vorstrafe. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung, es sei in Anwendung von Art. 54 StGB von Strafe Umgang zu nehmen wegen der schweren Be- troffenheit und des positiven persönlichen Wandels des Beschuldigten, eventualiter sei die Strafe zu mildern bzw. zu mindern und eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.00 auszufällen, bei einer Probezeit -8- von 2 Jahren. Auf eine Busse sei zu verzichten, eventualiter sei diese auf Fr. 100.00 festzulegen. 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.4. 2.4.1. Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestra- fung ab (Art. 54 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch eine Strafmilderung möglich (BGE 121 IV 162 E. 2e). Neben der persönli- chen Betroffenheit hängt der Entscheid über die Unangemessenheit der Strafe wesentlich vom Verschulden des Täters ab. Bei Vorsatztaten ist eine Strafreduktion zwar möglich, sollte aber nur zurückhaltend vorgenommen werden. Die Bestimmung von Art. 54 StGB ist verletzt, wenn sie in einem Fall nicht Anwendung findet, in welchem ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat (Urteile des Bundesgerichts 7B_191/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.3.1; 7B_4/2021 vom 28. Januar 2023 E. 2.5.2). Weiter ist zu beachten, dass keine anderen Umstände berücksichtigt werden kön- nen als die der Tat selbst. Diese selbst muss auf den Täter zurückgeschla- gen haben; unmittelbare Folgen dürften deshalb allein solche sein, die be- reits bei der Ausführung des Delikts eingetreten oder eng mit dem tatbe- standsmässigen Erfolg verbunden sind. Es geht um die direkt durch die Tat bewirkten, den Täter treffenden Folgen (BGE 137 IV 105 E. 2.3.4). Unmit- telbare Betroffenheit kann namentlich zutreffen, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat, durch die Reaktion des Opfers oder durch andere di- rekte Tatfolgen selber massiv geschädigt wurde (RIKLIN, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 14 zu Art. 54 StGB). 2.4.2. Vorliegend ist offenkundig, dass der Beschuldigte aufgrund der Messerat- tacke schwer betroffen ist. Er war für sechs Tage hospitalisiert. Zur Ruhig- stellung des linken Unterarmes hatte er für sechs Wochen eine Schiene zu tragen (vgl. Austrittsbericht, Untersuchungsakten [UA] act. 368 ff.). Ge- mäss dem ärztlichen Zwischenbericht zuhanden der SUVA (Beilage 3 zur Anschlussberufungsbegründung) war der Beschuldigte bis zum 11. Okto- ber 2020 zu 100%, bis zum 17. Januar 2021 zu 50% und vom 18. Januar 2021 bis zum 24. Mai 2021 zu 20% arbeitsunfähig. -9- Gemäss Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 10. September 2020 (UA act. 322 ff.) erlitt der Beschuldigte eine Stich-/Schnittverletzung links des Brustkorbes in Höhe der 7. Rippe sowie eine Schnittverletzung am lin- ken Unterarm mit einer partiellen Durchtrennung der Streckmuskeln der Handwurzel (ca. 60%) sowie des Kleinfingers und der übrigen Finger (ca. 20%). Der Messerstich in den Brustkorb hat zu keiner konkreten Lebensgefahr geführt, es ist insbesondere zu keinen Verletzungen des Herzens oder grosser Gefässe gekommen. Allerdings ist es im Hinblick auf die Verlet- zungslokalisation nur dem Zufall zu verdanken, dass es im Rahmen der dynamischen Auseinandersetzung zu keiner auch nur geringen Abwei- chung der Stichrichtung und damit zu einem Herzstich gekommen ist, was durch den Blutverlust zum Tode hätte führen können. In Bezug auf die Unterarmverletzung und der teilweisen Durchtrennung der Streckmuskulatur erklärte der Beschuldigte, dass er eine lange Therapie habe machen müssen und eine Klauenhand bleibe, die ihm im Alltag je- doch nicht behindern würde (Gerichtsakten [GA] act. 35), was sich auch darin zeigt, dass er offenbar weiterhin seinem Hobby, dem Klettern, nach- gehen kann (Anschlussberufungsbegründung, Rz. 27), was er so auch an- lässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Protokoll Berufungsver- handlung, S. 4). In psychischer Hinsicht zeigt sich, dass er zwar nach dem Vorfall mit psy- chischen Problemen wie posttraumatische Belastungsstörungen zu kämp- fen hatte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 f.). Aus dem Bericht des Psychotherapeuten (Beilage 6 zu Anschlussberufungsbegründung) geht hervor, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben wiederkehrend Angst vor Messerattacken verspüre. So habe er beispielsweise kürzlich Angst gehabt, dass sein Masseur bei einer professionellen Massage ihn mit einem Messer angreifen könnte, obwohl er gleichzeitig die Situation kognitiv als ungefährlich einordnen könne. Inzwischen ist der Beschuldigte jedoch nicht mehr in therapeutischer Behandlung und er bezeichnet seinen psychischen Zustand als gut (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). 2.4.3. Allerdings sind all diese Verletzungen einzig auf die Handlungen des «Käu- fers» der Drogen, C._____, zurückzuführen, welcher für die MDMA-Kris- talle nicht bezahlen wollte und sich so die Drogen sicherte. Entsprechend ist der Messerangriff nicht selbst aus der Tat des Beschuldigten hervorge- gangen, sondern dem Plan von C._____, nicht für die Drogen zu bezahlen, geschuldet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Tathand- lungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d (Erwerb und Besitz) und Art. 19 Abs. 1 lit. g (Anstaltentreffen zur Veräusserung) BetmG kein solch unmittelbarer Zusammenhang, wie ihn die Rechtsprechung fordert (BGE 137 IV 105 - 10 - E. 2.3.4), vorliegt. Weiter hat der Beschuldigte vorliegend direktvorsätzlich gehandelt, mithin ist von keinem zu vernachlässigendem Tatverschulden auszugehen, was eine Strafbefreiung rechtfertigen würde. Damit entfällt eine Anwendung von Art. 54 StGB. Allerdings ist die persönliche Betroffen- heit des Beschuldigten strafmindernd bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen (vgl. hinten E. 2.7.2). 2.5. Eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für den unbefugten Betäubungsmittelkonsum gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszusprechen. Bei der Wahl der Sanktionsart sind, nebst dem Verschulden, unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte verfügt über eine nicht einschlägige Vorstrafe. Mit Straf- befehl vom 29. April 2019 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wurde er wegen mehrfacher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen und Landfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Ta- gessätzen à Fr. 30.00 verurteilt. Noch vor Eröffnung der Untersuchung des vorliegenden Verfahrens wurde er erneut straffällig und mit Strafbefehl vom 18. September 2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt we- gen Urkundenfälschung und betrügerischem Missbrauch einer Datenverar- beitungsanlage, geringfügiges Vermögensdelikt, zu einer bedingten Geld- strafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 150.00 ver- urteilt. Sodann wurde er während laufender Untersuchung im vorliegenden Verfahren erneut straffällig und mit Strafbefehl vom 21. Juni 2023 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontroll- schildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 120.00 und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Zusammenfassend wurde bis heute noch keine Geldstrafe vollzogen, le- diglich Bussen in Höhe von Fr. 350.00 hatte er zu bezahlen. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der bisherigen geringen Strafen ist zu erken- nen, dass der Beschuldigte grundsätzlich der Geldstrafe zugänglich ist. Im Hinblick auf das Verschulden bewegt sich dieses vorliegend (vgl. dazu unten, E. 2.7.1) im Grenzbereich zwischen Geld- und Freiheitsstrafe, selbst die Staatsanwaltschaft erachtet für die reine Tatkomponente eine Strafe von 6 Monaten als angemessen (vgl. Berufungsbegründung, S. 2). Sodann erscheint im Rahmen der Prävention eine Geldstrafe als genügend. Der Beschuldigte wurde beim schief gegangenen Drogendeal mit einem Mes- ser attackiert und überlebte diesen Angriff nur durch glücklichen Zufall - 11 - (siehe dazu oben, E. 2.4.2 sowie unten E. 2.7.2). Zwar mag dieser Vorfall für den Beschuldigten zweifellos einschneidend gewesen sein und ver- mochte seinen Teil dazu beigetragen haben, dass der Beschuldigte sein Leben änderte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Insofern entfal- tete der Messerangriff eine präventive Wirkung, wobei allerdings relativie- rend zu berücksichtigen ist, dass er nach dem Vorfall sogleich wieder, wenn auch nicht in grossem Ausmass, straffällig geworden ist. Nichtsdestotrotz erscheint in einer Gesamtbetrachtung eine Geldstrafe vorliegend als ange- messen und zweckmässig. 2.6. 2.6.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (sog. retrospektive Kon- kurrenz), so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig be- urteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im We- sentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren ge- trennt durchgeführt werden oder nicht. Es ist mithin in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen, soweit es sich um gleichartige Strafen handelt (BGE 144 IV 217 E. 2.2 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 2.6.2. Mit Strafbefehl vom 18. September 2020 der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Stadt wurde der Beschuldigte wegen Urkundenfälschung und (geringfügigem) betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 150.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Das vorlie- gende Delikt hat der Beschuldigte vor dieser Verurteilung begangen, wes- halb sie gemäss den Regeln der retrospektiven Konkurrenz zu berücksich- tigen ist. Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte sind ebenfalls eine Geldstrafe und eine Busse auszusprechen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist daher eine Zusatzstrafe auszusprechen. - 12 - 2.6.3. Mit dem abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bildet die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB vorliegend das schwerste Delikt. Die gemäss Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. September 2020 ausgefällte Grundstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe bildet damit die Einsatzstrafe. Diese ist in einem nächsten Schritt um die Einzelstrafe für die Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG zu erhöhen. 2.7. 2.7.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 BetmG soll insbe- sondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen von den negativen gesundheitlichen oder sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OF- Kommentar, BetmG, 4. Aufl. 2022, N 1 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. MDMA (Wirkstoff von Ecstasy) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung keineswegs eine harmlose Substanz, auch wenn ihr Gefährdungs- potential deutlich unter dem der harten Drogen wie Kokain und Heroin liegt. Sie ist jedoch auch gefährlicher als Cannabis einzustufen. Gemäss aktuel- len wissenschaftlichen Erkenntnissen ist Ecstasy nicht geeignet, die kör- perliche oder seelische Gesundheit in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Dieser vorläufigen Einschätzung bleiben jedoch neue Erkenntnisse aus der Forschung vorbehalten (BGE 125 IV 90 E. 3d S. 102 f.). Entsprechend ist gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundes- gerichts ein mengenmässig schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit MDMA nicht möglich. Der Beschuldigte hat ca. 100 Gramm MDMA-Kristalle erworben. Der in der Anklage aufgeführte Reinheitsgrad von 87% ergibt sich aus dem MDMA, welches bei C._____ anlässlich des- sen Hausdurchsuchung gefunden wurde. Diese Hausdurchsuchung fand jedoch erst am 2. November 2020, und damit drei Monate nach dem Vorfall vom 2. August 2020 statt (UA act. 268). Es lässt sich daher nicht zweifellos erstellen, dass es sich beim sichergestellten MDMA um dieselben Kristalle handelt, welche C._____ dem Beschuldigten anlässlich des «Verkaufs» am 2. August 2020 entrissen hat, selbst wenn dieser angibt, dass es sich dabei um die Drogen aus dem Vorfall vom 2. August 2020 handle (vgl. UA act. 615). C._____ war zum Tatzeitpunkt offenbar stark drogensüchtig und konsumierte viele verschiedene Medikamente und Drogen (UA act. 613: Marihuana, Xanax, Morphin, Seroquel, Kokain, Ecstasy), weshalb eher an- zunehmen wäre, dass er das vom Beschuldigten entrissene MDMA bereits - 13 - konsumiert haben dürfte. Gemäss der Statistik der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin), in welcher der Reinheitsgrad von MDMA im Jahr 2020 untersucht wurde, lag dieser bei 13 Untersuchungen durch- schnittlich in der Region von 77% (Statistik 2020 Amphetamin, Methamphe- tamin, MDMA, S. 18 (sgrm.ch)). Der Reinheitsgrad der vom Beschuldigten veräusserten MDMA-Kristallen lässt sich vorliegend allerdings nicht rechts- genüglich erstellen. Der Beschuldigte selbst kann oder will hinsichtlich des Reinheitsgrades auch keine Angaben machen (vgl. Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 4). Nachdem es bei MDMA (noch) keinen Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall gibt, spielt der genaue Reinheitsgrad jedoch auch nur eine untergeordnete Rolle; es ist von einem Reinheitsgrad in mittlerem Masse auszugehen. Auf jeden Fall ist zu erkennen, dass der Beschuldigte nicht nur eine geringe Menge Drogen gekauft und besessen hat und verkaufen wollte, wobei allerdings auch noch nicht von einer sehr grossen Menge auszugehen ist. Mithin ist der Taterfolg gerade noch als leicht zu werten. Beim Besorgen und versuchten Verkauf der MDMA-Kristalle handelte es sich, soweit bekannt, um eine einmalige Angelegenheit. Dieser Umstand wirkt sich neutral aus und ist nicht verschuldenserhöhend zu werten, wie dies allenfalls bei mehrfachen und regelmässigen Drogenhandlungen der Fall wäre. Der Beschuldigte hatte selber keinen Abnehmer für die Drogen und nahm daher B._____ zu Hilfe, welcher ihm einen Kontakt vermitteln konnte. Mithin mutet der gesamte Drogenkauf und -verkauf und das Vor- gehen des Beschuldigten etwas improvisiert und nicht sehr professionell an. Aus seinen Aussagen ist mehr zu entnehmen, dass ihm MDMA-Kris- talle angeboten worden sind und er diese Gelegenheit für einen schnellen Gewinn hat nützen wollen (vgl. GA act. 38). Mit dem beabsichtigten Verkauf wollte er einen Gewinn zwischen Fr. 200.00 – Fr. 300.00 erzielen, wobei er ca. Fr. 100.00 an B._____ weitergeben wollte (GA act. 37; UA act. 635). Entsprechend ging es um einen geringen Betrag, welcher der Beschuldigte tatsächlich aus seinem Drogenverkauf erhalten hätte. Der Beschuldigte konsumierte zum Tatzeitpunkt Drogen. Er ist geständig hinsichtlich des Konsums von Kokain, ohne dass eine eigentliche Abhängigkeit geltend ge- macht wird (GA act. 39). Er hatte eine Arbeitsstelle bei der E._____ und verfügte über ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 4'300.00 (UA act. 48). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem Drogendeal seine eigene Drogensucht hat finanzieren wollen. Der Beschul- digte befand sich in keiner finanziellen Notlage oder wurde in die Delin- quenz gedrängt. Vielmehr hat er ohne Not Drogen verkaufen und einen Gewinn erzielen wollen. Je leichter es ihm jedoch gefallen wäre, die Nor- men des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 14 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmitteln, Drogenarten- und mengen sowie der Handlungsweisen von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen und mit einer dafür angemessenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszugehen. 2.7.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ist die nicht einschlägige Vorstrafe leicht straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgericht 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hin- weisen). Der Beschuldigte machte nach dem Vorfall einen Raubüberfall geltend, welcher zu seinen Verletzungen geführt habe (UA act. 537, vgl. auch UA act. 590 ff.). Da er sich jedoch nicht selbst belasten muss und das geschei- terte Drogengeschäft entsprechend auch nicht erwähnen musste, kann ihm dies nicht angelastet werden. Eine Auswertung des Mobiltelefons von B._____ ergab sodann, dass es beim Treffen wohl um einen Drogenhandel über 100 Gramm MDMA-Kristalle gegangen ist (UA act. 602 und 460) und der beteiligte D._____ machte Aussagen zum Drogendeal (UA act. 577 ff.). Dass der Beschuldigte inzwischen den Sachverhalt anerkennt und gestän- dig ist, kann ihm daher nicht zum Vorteil gereichen, da er mit seinem Ver- halten die Strafverfolgung nicht erleichtert hat. Aus den weiteren persönlichen und familiären Verhältnissen des 28-jähri- gen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Seine Strafempfindlichkeit erscheint – erst recht bei Ausfällung einer Geldstrafe – nur durchschnittlich. Weiter hat der Beschuldigte während der vorliegenden Strafuntersuchung erneut delinquiert. Mit Strafbefehl vom 21. Juni 2023 der Staatsanwalt- schaft BS / SBA wurde er wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzo- genen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 5 Tages- sätzen und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Dieses Vergehen fällt je- doch in Relation zu dem vorliegend zu beurteilenden Delikt kaum ins Ge- wicht. Strafmindernd zu berücksichtigen ist die persönliche Betroffenheit des Be- schuldigten. Wie bereits oben (vgl. E. 2.4.2) ausgeführt, war es in Bezug auf die Messerattacke nur dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu schlimmeren, lebensgefährlichen Verletzungen gekommen ist. Der Be- schuldigte war in der Folge hospitalisiert und wegen seinen Fingern und seiner posttraumatischen Belastungsstörungen in Therapie. Inzwischen - 15 - hat sich der Beschuldigte jedoch sowohl körperlich (die eingeschränkte Funktionalität der Finger scheint ihn nur mässig zu behindern) als auch psychisch erholt. Nach dem Ausgeführten ist die Einsatzstrafe aufgrund der Vorstrafe leicht um 10 Tagessätze zu erhöhen. Der persönlichen Betroffenheit des Be- schuldigten wird mit einer Strafminderung im Umfang von 20 Tagessätzen Rechnung getragen. Insgesamt ergibt sich eine schuldangemessene Geld- strafe von 170 Tagessätzen. 2.7.3. Grundstrafe und zugleich Einsatzstrafe bildet vorliegend die Geldstrafe von 20 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 18. September 2020 der Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (vgl. oben, E. 2.6.3). Die Einzelstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG ist auf 170 Tagessätze anzuset- zen (vgl. hievor, E. 2.7.1 f.). Im Verhältnis zur Grundstrafe steht das vorlie- gende Delikt in keinem Zusammenhang, entsprechend hoch erscheint der Gesamtschuldbeitrag. Im Rahmen der Asperation rechtfertigt sich daher, die Grundstrafe um 140 Tagessätze für die Einzelstrafe zu erhöhen. 2.8. Zusammengefasst ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe. Unter Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von 20 Tagessätzen ergibt sich für die Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG eine Zusatzstrafe von 140 Tagessätzen. 2.9. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der gelernte Metallbauer hat inzwischen die Berufsmatur erfolgreich abgelegt (Anschlussberufungsbegründung, Rz. 27), arbeitet aber weiterhin in einer Boulderhalle in Q._____ und bei einer Skateparkfabrik und erzielt dabei ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.00 pro Monat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5 f.). Im Hinblick auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz beim Mini- mum von Fr. 30.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB) anzusetzen. Die Geldstrafe be- trägt damit Fr. 4'200.00 (140 TS x Fr. 30.00). 2.10. 2.10.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). - 16 - Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufs- strafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundes- gerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019, E. 2.3). 2.10.2. Dem Beschuldigten wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Stadt vom 19. April 2019 für die Geldstrafe von 75 Tagessätzen der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt, welche mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. September 2020 um ein Jahr (bis 19. Mai 2022) verlängert wurde. Rund ein Jahr nach der Verurteilung wurde er erneut in viel gravierenderem Masse straffällig. Der Beschuldigte lebte bereits zum Tatzeitpunkt in stabi- len Verhältnissen. Er pflegte intakte Beziehungen zu seinen Eltern und sei- ner Schwester und Halbschwester, ging einer geregelten Arbeit nach und verdiente netto rund Fr. 4'300.00 monatlich (UA act. 47). Inzwischen lebt er in einer Partnerschaft und in beruflicher Hinsicht nimmt er bewusst einen geringeren Lohn in Kauf, um weitere persönliche Projekte zu verfolgen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Die Lebensumstände des Be- schuldigten sind weiterhin stabil. Der Beschuldigte machte jedoch geltend, zum Tatzeitpunkt an keinem guten Ort in seinem Leben gestanden zu ha- ben, sich aber klar geworden sei, dass er das Leben so nicht weiterführen könne (GA act. 42). Dass der Beschuldigte zwischenzeitlich noch einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, lässt an seinen guten Absichten Zweifel aufkommen. Mit seinem wiederkehrenden Delinquieren, auch wenn teilweise nur im Bagatellbereich, zeigt sich, dass es der Beschuldigte mit der Einhaltung des Gesetzes nicht so genau nimmt. Der Beschuldigte hat bisher von seinen Verfehlungen, ausser den zu bezahlenden Bussen in Höhe von Fr. 350.00, noch keinerlei Folgen gespürt, was im Hinblick auf die Legalbewährung kritisch zu würdigen ist. Ohne spürbare Strafe in Form eines Widerrufs der Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. insge- samt Fr. 2'250.00, ist daher mit erneuten Straftaten beim Beschuldigten zu rechnen, mithin ist ihm eine Schlechtprognose zu stellen. - 17 - 2.10.3. Nachdem die bedingte Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 30.00 wider- rufen wird, ist dem Beschuldigten im Hinblick auf die vorliegend auszufäl- lende Strafe keine Schlechtprognose (mehr) zu stellen und die Geldstrafe, im Sinne einer allerletzten Chance, bedingt auszusprechen. Es wird sich zeigen, ob er sein Leben tatsächlich geändert hat und in eine positive und deliktsfreie Richtung lenken konnte. Den verbleibenden Zweifeln an seiner Legalbewährung ist mit einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen. 2.11. Die Vorinstanz hat die bedingte Geldstrafe mit einer Busse verbunden (vor- instanzliches Urteil, E. 8.2). Vorliegend wird der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. April 2019 gewährte be- dingte Vollzug der Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 30.00 widerrufen. Entsprechend entfällt das Bedürfnis, dem Beschuldigten eine Verbindungs- busse aufzuerlegen, um ihm die Ernsthaftigkeit von Sanktionen und die Konsequenzen seines Handelns deutlich aufzuzeigen. Aufgrund des Wi- derrufs wird der Beschuldigte verpflichtet sein, eine Geldstrafe in Höhe von Fr. 2'250.00 zu bezahlen. 3. Für die mehrfache Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (mehrfacher unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln) ist als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. Septem- ber 2020, mit welchem der Beschuldigte zu einer Busse von Fr. 150.00 ver- urteilt worden ist, eine Zusatzbusse auszusprechen. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG werden mit Busse von Fr. 1.00 bis Fr. 10'000.00 bestraft (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat einmal am 1. August 2020 Kokain sowie an einem nicht näher bekannten Datum vor dem 2. August 2020 Methamphetamin/XTC konsumiert. Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Für den einmaligen Konsum ist eine Busse von Fr. 100.00 festzulegen, welche für den zweiten unbestrittenen Konsum um Fr. 50.00 auf Fr. 150.00 zu asperieren ist. Im Rahmen der Asperation bei der Bildung der Zusatzstrafe erscheint eine hypothetische Gesamtbusse von Fr. 250.00 als angemessen. Von dieser ist die rechtskräftige Busse von Fr. 150.00 in Abzug zu bringen, was eine Zusatzbusse von Fr. 100.00 ergibt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüs- sel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 4 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 18 - 4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. September 2020 von 140 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.00, bedingt zu vollziehen bei einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von Fr. 100.00, ersatz- weise 4 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 5. 5.1. Der Beschuldigte machte mit Anschlussberufung geltend, dass in Abände- rung des Kostenentscheids der Vorinstanz von der Auferlegung der Kosten für das Gutachten von insgesamt Fr. 1'440.00 abzusehen sei. Dieses Gut- achten sei nicht im Hinblick auf das Strafverfahren gegen den Beschuldig- ten selbst sondern im Hinblick auf die damals noch unbekannte Täterschaft (Messerattacke auf den Beschuldigten) in Auftrag gegeben worden. 5.2. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren und den Auslagen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Zu den Auslagen gehören auch die Kos- ten für die Mitwirkung anderer Behörden (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO), wozu u.a. die Dienste von rechtsmedizinischen Instituten zählen (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3). Diese Kosten müssen im konkreten Straffall angefallen sein (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 422 StPO). Vorliegend ergibt sich aus der in den Akten liegenden Rechnung des Kan- tonsspitals Aarau (vgl. in GA grüner Faltbogen), dass die Kosten von ins- gesamt Fr. 1'440.00 hauptsächlich für die toxikologische Untersuchung des Beschuldigten angefallen sind (Blutentnahme: Fr. 110.00; immunologi- sches Screening: Fr. 130.00; qualitative und quantitative forensisch-toxiko- logische Analyse: Fr. 850.00; Alkoholanalyse in Blut oder Urin: Fr. 85.00; Lagerung und Entsorgung von biologischem Material: Fr. 30.00). Die Re- sultate dieser Untersuchungen mussten anschliessend in einem Bericht festgehalten werden (Gutachten und Prüfbericht: Fr. 235.00). Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz diese Kosten zu Recht dem Beschuldigten auferlegt hat, da sie vornehmlich in seinem Strafverfahren in Bezug auf Betäubungsmittelkonsum angefallen sind und nicht in Bezug auf das Verfahren gegen die unbekannte Täterschaft betreffend die Mes- serattacke. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge - 19 - gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag auf die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe, obsiegt jedoch insofern teilweise, als die Geldstrafe höher ausfällt. In Bezug auf den beantragten Widerruf obsiegt sie. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung voll- ständig. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Be- rufungsverfahrens zu 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Ver- fahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemü- hungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nö- tig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient er- bringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis). Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstin- stanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 11'783.65 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Das Berufungsverfahren beschränkte sich auf den Punkt der Strafzumessung sowie den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Der mit Kostennote vom 2. Juli 2024 geltend gemachte Aufwand von 19.84 Stun- den (ohne die Dauer der Berufungsverhandlung) erweist sich, wie gleich zu zeigen ist, als überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Der für die Ausfertigung der Berufungsantwort und Anschlussberufungsbe- gründung veranschlagte Aufwand von 7 Stunden erscheint im vorliegenden Fall in Anbetracht des zu behandelnden Themas der Strafzumessung so- wie des Kostenentscheids (Gutachten) als überhöht. Für die knapp 10 Sei- ten umfassende Eingabe erscheinen 4 Stunden als angemessen, zumal separat ein Aufwand von 1.25 Stunden für das Studium der Akten und dem Urteil geltend gemacht wird. Entsprechend ist die Kostennote um 3 Stun- den zu kürzen. Nicht zu entschädigen sind sodann anwaltliche Kürzestaufwände wie die Eingaben ans Gericht betreffend Protokoll und Fristverlängerung (9. Sep- tember 2023, 26. September 2023 und 8. Oktober 2023; je 0.16 Stunden) - 20 - oder die Kenntnisnahme der kurzen Verfügung des Obergerichts (30. No- vember 2023) am 5. Dezember 2023 (0.085 Stunden). Weiter sind diverse als «Schreiben an Mandant per Mail» geltend gemachte Aufwände im Zu- sammenhang mit einer Eingabe ans oder vom Gericht erfolgt, mithin wird es sich dabei um Zustellungen zur Kenntnis dieser Eingaben an den Be- schuldigten handeln. Solche Orientierungskopien werden als Sekretariats- arbeiten grundsätzlich nicht entschädigt, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind, ausgenommen die dafür notwendigen Aus- lagen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 470 16 83 vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Der Aufwand ist dementsprechend um 1.16 Stunden zu kürzen. Damit ergibt sich bis zum 31. Dezember 2023 ein zu entschädigender Auf- wand von 8.25 Stunden à Fr. 200.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 57.00 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 %. Ab dem 1. Ja- nuar 2024 ist ein Aufwand von 8.32 Stunden (inkl. der Dauer der Beru- fungsverhandlung von 1.5 Stunden) à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 71.50 mit einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zu entschädigen. Im Gesamtbetrag ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 3'894.40. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'596.25 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird grundsätzlich gemäss Anklage schuldig gesprochen, lediglich betreffend den Konsum von Betäubungsmitteln konnte ihm nur der Konsum von Kokain und Methamphetamin/XTC nachgewiesen werden. Die im Blut nachgewiesenen Spuren von Opiaten und Benzodiazepinen rührten gemäss Vorinstanz aus der Medikamentenabgabe im Rahmen der Erstversorgung des Beschuldigten. Allerdings betrifft dies keinen eigenen Sachverhaltskomplex. Die Untersuchungshandlungen waren für sämtliche Handlungen nötig. Entsprechend sind ihm auch die vorinstanzlichen Ver- fahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. - 21 - 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 11'783.65 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekom- men werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Ja- nuar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzu- fordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Eine Reduktion der Rückzahlungspflicht auf 50%, wie vom Be- schuldigten mit Anschlussberufung beantragt wurde, kommt vorliegend nicht in Betracht. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. (in Rechtskraft erwachsen) Der Beschuldigte ist schuldig - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG; - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird gestützt auf die in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestim- mungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 4'200.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, je als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt vom 18. September 2020, verurteilt. - 22 - 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. April 2019 für 75 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'250.00, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 136.00, insgesamt Fr. 2'136.00, werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 1'424.00 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'894.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'596.25 zu- rückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'726.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'783.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der - 23 - Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli