9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 30'253.85 (inkl. Anklagegebühr im Umfang von Fr. 4'450.00) werden der Beschuldigten auferlegt. - 16 - 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 24'520.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CO. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 zu bezahlen.