6.81. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CL. Fr. 300.00 zu bezahlen. 7. Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren (inkl. Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht) eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'551.70 (Fr. 7'713.80 + Fr. 837.90) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.